§ 879 ABGB
§ 82 GmbHG.
Es besteht keine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer Bank für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr. Eine solche besteht nur dort, wo sich zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.