§§ 1293, 1295, 1299, 1313a ABGB.
Eine Haftung des Erfüllungsgehilfen kommt dann in Betracht, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.