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§ 22 Abs 5 FMABG ist auf verantwortliche Beauftragte aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe nicht anwendbar.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2019/236ÖBA 2019, 381 Heft 5 v. 15.5.2019

§ 9 Abs 1 VStG

§ 9 Abs 2 VStG

§ 22 Abs 5 FMABG

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