§ 1346 ABGB
§§ 25c, 25d KSchG.
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Kreditgeber die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten. Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah. Dieser Anschein ist widerlegt, sobald feststeht, dass der Kreditgeber die Notlage nicht kannte; ein Anschein des "Kennenmüssens" besteht nicht.