§ 2 AnfO
§ 28 IO.
Benachteiligungsabsicht liegt auch vor, wenn der Schuldner andere Ziele verfolgt als die Gläubigerbenachteiligung, dabei aber eine solche zumindest als naheliegend ansieht und sich damit, obwohl nicht bezweckt, vielleicht sogar subjektiv unerwünscht, bewusst und positiv abfindet.