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Zur Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2019/2566ÖBA 2019, 299 Heft 4 v. 15.4.2019

§ 2 AnfO

§ 28 IO.

Benachteiligungsabsicht liegt auch vor, wenn der Schuldner andere Ziele verfolgt als die Gläubigerbenachteiligung, dabei aber eine solche zumindest als naheliegend ansieht und sich damit, obwohl nicht bezweckt, vielleicht sogar subjektiv unerwünscht, bewusst und positiv abfindet.

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