§§ 1298, 1299, 1300 ABGB.
Bei der Anlageberatung besteht keine generelle Pflicht, auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen.
Es besteht keine Verpflichtung des Beraters, auch über sein Nichtwissen zu einem Risiko aufzuklären, das ihm nicht bekannt sein musste.