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Abruf der Garantie vor Fälligkeit des gesicherten Anspruchs: kein Rechtsmissbrauch.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2019/2558ÖBA 2019, 291 Heft 4 v. 15.4.2019

§§ 880a, 1170b 1431, 1434 ABGB.

Der Abruf einer Garantie vor Fälligkeit des gesicherten Anspruchs stellt für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn die Garantie ganz bewusst vor Fälligkeit in Anspruch genommen wird.

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