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Zur Abgrenzung von Entschädigungsbürgschaft und Schuldbeitritt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2019/2560ÖBA 2019, 294 Heft 4 v. 15.4.2019

§§ 914, 915, 1347, 1348 ABGB.

Die Entschädigungsbürgschaft ist im Zweifel eine Ausfallsbürgschaft, sodass sich der Hauptbürge erst dann beim Entschädigungsbürgen regressieren kann, wenn Klage und Exekutionsführung gegen den Hauptschuldner vergeblich waren. Den Parteien stehen abweichende Vereinbarungen frei.

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