§§ 213, 280 IO.
Ein vor dem 1.11.2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden.
OGH 24. 9. 2018, 8 Ob 99/18v
§§ 213, 280 IO.
Ein vor dem 1.11.2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden.
OGH 24. 9. 2018, 8 Ob 99/18v