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Zu den Übergangsbestimmungen des IRÄG 2017 für Schuldenregulierungsverfahren.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2019/2555ÖBA 2019, 228 Heft 3 v. 15.3.2019

§ 280 IO.

Auf anhängige Verfahren, in denen die Entscheidung gem § 213 Abs 3 IO aF ausgesetzt und Ergänzungszahlungen aufgetragen wurden, ist § 280 IO idF IRÄG 2017 nicht anwendbar.

OGH 24. 10. 2018, 8 Ob 95/18f

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