§§ 84, 185, 194 IO.
Den Insolvenzgläubigern kommt auch bei Eigenverwaltung des Schuldners kein Antragsrecht wegen gerichtlicher Überwachungs- und Weisungsbefugnisse zu. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts können sie nicht rekurierren.