§§ 879, 1295
§§ 3, 41a KSchG.
Das Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften verfolgt nicht den Zweck, dem Käufer eines Finanzprodukts bloß aufgrund fehlender Belehrung über sein Rücktrittsrecht die Möglichkeit zu eröffnen, sich Jahre später ohne jeglichen Bezug zu den Umständen des Vertragsabschlusses von einem Anlagerisiko zu befreien, das er beim Kauf auf sich genommen hat. Ein zu diesem Zweck erklärter Spätrücktritt kann rechtsmissbräuchlich sein.