§ 8 aufO
§§ 27, 28 IO
Die Bestimmungen der §§ 27 und 28 IO sprechen zwar von "den Gläubigern" im Plural, doch genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, auch nur einen einzelnen Gläubiger zu benachteiligen.
§ 8 aufO
§§ 27, 28 IO
Die Bestimmungen der §§ 27 und 28 IO sprechen zwar von "den Gläubigern" im Plural, doch genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, auch nur einen einzelnen Gläubiger zu benachteiligen.