§ 31 IO
Weder ein vorangegangenes Sanierungsverfahren, in dem die Schuldnerin ihre Verpflichtungen erfüllte, noch der Umstand, dass die Schuldnerin mit den laufenden Beiträgen stets in Rückstand geriet, stellen ein ausreichendes Indiz für Zahlungsunfähigkeit dar, aufgrund dessen ein Großgläubiger weitere Nachforschungen anzustellen hätte.