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- Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen
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- »OGH-Entscheidungen
- Moser, Klauselurteil zu Zahlungsdienste-AGB.
- Kellner, Stop-Loss-Order: im Einzelnen ausgehandelt.
- Bollenberger, Kellner, Nachrangdarlehen: Prospekt- und Beratungspflicht.
- Bollenberger, Kellner, Aufrechnung gegen Guthaben des Kunden: analoge Anwendung des Kontenschutzes!
- Bollenberger, Kellner, Auswirkungen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts auf ein nachrangiges Pfandrecht.
- Bollenberger, Kellner, Anfechtung gegen Minderheitsgesellschafter-Arbeitnehmer der Schulderin.
- Bollenberger, Kellner, Rückforderung von Darlehensvaluta ohne Nachweis eines Vertragsabschlusses.
- Bollenberger, Kellner, Keine Pfandvorrechtsklage bei Superädifikaten.
- Bollenberger, Kellner, Einstweilige Sicherung des Begehrens auf Herausgabe einer Pfandurkunde.
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- Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen
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- »OGH-Entscheidungen
- Kellner, Stop-Loss-Order: im Einzelnen ausgehandelt.
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- Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)
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- »EuGH-Entscheidungen
- Lurger, Es obliegt den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob das Exekutionsgericht den Exekutionstitel im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen hat.
- Lurger, Die Klausel-RL steht einer Regelung entgegen, nach der ein Gericht, das mit dem Erlass eines Zahlungsbefehls aus einem Eigenwechsel, der eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besichert, befasst ist, die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags nicht prüfen darf, sofern es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Einspruchsrechts nicht möglich ist, die Einhaltung der Rechte des Verbrauchers zu gewährleisten.
- Lurger, Es obliegt den Mitgliedstaaten zwar, die Rechte von Verbraucherschutzvereinigungen in Individualprozessen zu regeln, dabei ist aber der Äquivalenzgrundsatz zu beachten.
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- Öffentlich-rechtliche Entscheidungen
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- »Erkenntnisse des VfGH
- Stöger, VfGH hält Bankomatgebühren für grundsätzlich zulässig, sofern diese mit den Verbrauchern ausgehandelt werden. Unzulässig ist es freilich, die Kreditinstitute mit den Gebühren von Drittanbietern zu belasten (§ 4a VZKG).
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