§ 27a BWG
Art 133 Abs 4 B VG
Durch das Erk VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0140 (ÖBA 2015/205, 468) ist bereits klargestellt, dass die Regelung des § 27a BWG nach Ansicht des VwGH eine zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt; maW: Die Bestimmung ist unionsrechtskonform. Diese Frage ist daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B VG (mehr).