§§ 25c, 25d KSchG
Die Behauptungs- und Beweislast für die eigene Rolle als bloßer Interzedent trifft denjenigen, der mangelhafte Aufklärung behauptet. Aus der Bestimmung des § 25c KSchG folgt keine Aufklärungspflicht hinsichtlich "des Umfangs des Geschäfts".
OGH 21. 5. 2015, 1 Ob 100/15k