Art 1 EuMahnVO 1896/2006/EG
§§ 244, 556 ZPO
Der im Ausland domizilierte Beklagte muss binnen 14 Tagen Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag erheben, der in Verletzung von § 556 Abs 2 ZPO gegen ihn erlassen worden ist, widrigenfalls der Auftrag in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erwächst. Diese Rechtslage ist nicht unionsrechtswidrig.