§§ 1293, 1295, 1304, 1489 ABGB
§ 502 ZPO
Beschwichtigungsversuche können auf Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder rechtlich dazu führen, dass der Anleger dem Verjährungseinwand die Replik der Arglist