§ 1295 ABGB
§ 502 ZPO
Ob eine Partei sittenwidrig gehandelt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat.
§ 1295 ABGB
§ 502 ZPO
Ob eine Partei sittenwidrig gehandelt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat.