§§ 48a Abs 1 Z 2 lit c, 48c BörseG
Getätigte mediale Informationen sind auch dann als falsch bzw irreführend zu qualifizieren, wenn diese unvollständig sind und daher zu einem unzutreffenden Gesamteindruck führen. Dabei kommt es nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit an, ob und unter welchen Bedingungen es tatsächlich zum Deal kommen werde.