§ 53 GBG
Die besondere Anmerkung nach § 53 Abs 1 S 3 GBG ist dadurch bedingt, dass sie für die Eintragung eines Pfandrechts im Rang der bedingten Anmerkung nur für dieselbe Forderung ausgenutzt werden kann, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens die Eintragung eines anderen Pfandrechts bereits im Rang einer anderen (nicht bedingten) Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung bewilligt worden ist oder gleichzeitig bewilligt werden soll.