§§ 1293, 1295 ABGB
§ 13 WAG 1996
Die allgemeine Aufklärung über das Totalverlustrisiko erübrigt eine gesonderte Aufklärung über die Rückforderbarkeit einer "aus der Substanz" einer KG geleisteten "Gewinnausschüttung". Anderes gilt nur, wenn sich der Anleger seiner unternehmerischen Beteiligung nicht bewusst war, sondern bereits über die Qualität der Ausschüttung als solche getäuscht wurde und daher eine "Verzinsung" des eingesetzten Kapitals ieS erwartete.