§§ 31, 39 IO
Auf positive Pressemeldungen darf sich ein Großgläubiger bei Vorliegen eines Insolvenzindikators (hier: vorangegangene Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise der nachmaligen Schuldnerin) ebenso wenig verlassen wie auf eine allfällige unmittelbar an sie gerichtete unbelegte Behauptung der Schuldnerin über ihre (günstige) wirtschaftliche Lage.