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Zur Zurechnung des Wissens eines untreuen Mitarbeiters

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2016/2283ÖBA 2016, 842 Heft 11 v. 15.11.2016

§§ 1313a, 1431 ABGB

§ 226 ZPO

Juristischen Personen ist nicht ausschließlich der Wissensstand ihrer organschaftlichen Vertreter zuzurechnen. Die Zurechnung des Wissens anderer Personen, wie etwa jenes von Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Rechtsvertretern setzt aber voraus, dass sich das fragliche Wissen auf das dieser Person übertragene Aufgabengebiet erstreckt und die Person mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst war. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grds nicht zurechenbar. Die Wissenszurechnung wird zudem in Fällen der Interessenskollision in der Person des vermittelnden Vertreters unterbrochen.

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