§§ 877, 879 ABGB
§ 7 WucherG
Wucherische Verträge sind grundsätzlich als ganzes nichtig. Eine Ausnahme gilt nur für Darlehens- und Kreditverträge sowie bei Überschreiten gesetzlich festgelegter Höchstpreise.
§§ 877, 879 ABGB
§ 7 WucherG
Wucherische Verträge sind grundsätzlich als ganzes nichtig. Eine Ausnahme gilt nur für Darlehens- und Kreditverträge sowie bei Überschreiten gesetzlich festgelegter Höchstpreise.