Verständigen sich mehrere Kreditinstitute zu einer gemeinsamen Kreditvergabe, spricht man von einem Konsortialkredit. Die Errichtung des Kreditkonsortiums sowie die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten werden vor allem durch die Vertragspraxis geprägt. Der Ausnutzung des vertraglichen Gestaltungsspielraums scheint auf den ersten Blick nichts im Wege zu stehen, sind die Mitglieder des Konsortiums doch durchwegs Unternehmer. Dennoch wird die Zulässigkeit einiger in der Praxis verwendeter Vertragsbestimmungen bezweifelt. Der vorliegende Beitrag untersucht die Berechtigung dieses Einwands.