§§ 1052, 1323 ABGB
§§ 228, 502 ZPO
Bei komplexen Finanzprodukten mit mehreren Vertragspartnern ist die "Naturalrestitution" idR untunlich, dem Kunden steht allenfalls ein Feststellungsanspruch zu (hier: Pensionsvorsorgemodell aus endfälligem Fremdwährungskredit und Tilgungsträger).