§ 1489 ABGB
§§ 23b, 32 WAGB
Die Deckungspflicht der Anlegerentschädigungseinrichtung ist eine gesetzliche Ausfallsbürgschaft. Daher gilt die allgemeine Verjährungszeit von dreißig Jahren, allerdings erlischt die Bürgschaft, wenn sie zur Sicherung einer der kurzfristigen Verjährung unterliegenden Forderung eingegangen worden ist, mit der Verjährung der Hauptschuld. Der Anspruch, der dem Anleger zusteht, ist aber auf Erstattung (Naturalrestitution, Rückgabe, Rückzahlung) seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet. Mangels anderslautender Regelung beträgt daher die Verjährungszeit für den Anspruch des Anlegers gegenüber der Anlegerentschädigungseinrichtung dreißig Jahre. Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 S 2 F 2 ABGB ist nur auf den Straftäter selbst anwendbar. Für Personen, die – aus welchen Gründen immer – mithaften, ohne selbst eine qualifiziert strafbare Handlung verübt zu haben, kommt sie nicht zur Anwendung.