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Zur Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung der Anfechtung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1944ÖBA 2013, 683 Heft 9 v. 1.9.2013

§§ 863, 938, 1002 ABGB

§§ 28, 29, 30, 31, 38 KO.

Das Anfechtungsrecht dient nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten. Durch eine Anfechtung soll der Masse nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre.

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