§ 879 ABGB
§ 16 RAO.
Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dient dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. Sieht eine Prozessfinanzierungsvereinbarung daher sowohl ein Erfolgshonorar als auch eine Abtretung von Ansprüchen vor, so ist allenfalls die Vereinbarung des Erfolgshonorars nichtig, nicht aber die Abtretung.