§§ 210, 211 IO
§§ 210, 211 KO.
Übt der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung aus, so ist zu vermuten, dass die ausgeübte Tätigkeit angemessen ist. Übt der Schuldner hingegen eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt Gegenteiliges. Eine Teilzeitbeschäftigung kann jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe, etwa Kinderbetreuung, gerechtfertigt sein. Insofern kann auf die unterhaltsrechtliche Judikatur zurückgegriffen werden.