§ 201 IO
§ 201 KO.
Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat - oder mehrere solcher Straftaten - darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.