§ 1012 ABGB
§§ 17, 18, 19, 29, 33 PKG.
Dem Arbeitgeber steht gegen die Pensionskasse grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch zu. Sein Umfang orientiert sich an der Verkehrsüblichkeit, nach der Natur des Geschäfts und der objektiven Zumutbarkeit für den Verpflichteten. Interne Gegebenheiten bei der Pensionskasse (etwa unzureichende Aufzeichnungen) spielen keine Rolle. Soweit die Pensionskasse die begehrte Rechnung gelegt hat, ist der Anspruch des Arbeitgebers erloschen. Sonst könnte seine Geltendmachung allenfalls rechtsmissbräuchlich sein, wenn die verlangten Daten dem Arbeitgeber ohnehin schon aus anderen Gründen (etwa aufgrund eigener Aufzeichnungen) zur Verfügung stehen.