§§ 23b, 23c, 23d, 32 WAG 1996.
Der Entschädigungseinrichtung ist eine angemessene Prüffrist zuzubilligen. Ihre Länge bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einfachen Fällen (hier: zwei Urkunden mit je einer Seite zu prüfen) kann sie auch nur drei Monate betragen, sodass der Entschädigungsanspruch des Anlegers sechs Monate nach Legitimierung fällig wird.