§§ 1016, 1029 ABGB
§§ 20, 28, 29 WEG.
Die unbeschränkbare Formalvollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum umfasst nicht nur die ordentliche Verwaltung, sondern auch außerordentliche Maßnahmen, insb auch die Vornahme größerer Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten und die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung solcher Arbeiten.