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Zur Obliegenheit des Schuldners, einer Beschäftigung nachzugehen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1942ÖBA 2013, 680 Heft 9 v. 1.9.2013

§§ 210, 211 IO

§§ 210, 211 KO.

Übt der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung aus, so ist zu vermuten, dass die ausgeübte Tätigkeit angemessen ist. Übt der Schuldner hingegen eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt Gegenteiliges. Eine Teilzeitbeschäftigung kann jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe, etwa Kinderbetreuung, gerechtfertigt sein. Insofern kann auf die unterhaltsrechtliche Judikatur zurückgegriffen werden.

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