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Zum Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO).

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1941ÖBA 2013, 679 Heft 9 v. 1.9.2013

§ 201 IO

§ 201 KO.

Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat - oder mehrere solcher Straftaten - darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.

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