§ 1 Abs 1 Z 1, § 1 Abs 1 Z 3, § 1 Abs 1 Z 15 BWG
BankenRL 2006/48/EG.
Auch ein bedingter Rückzahlungsanspruch kann das Einlagengeschäft begründen. Die Qualität eines Rückzahlungsanspruchs ist nach der Ausgestaltung der entsprechenden Verträge mit den Investoren objektiv und nicht nach deren "Eindruck" zu beurteilen. Ein (von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft abhängiger) Rückzahlungsanspruch im Falle einer Liquidation einer Gesellschaft (in ferner Zukunft) aus dem Verkauf von Kommanditaktien bewirkt idR kein Einlagengeschäft.