§§ 1295, 1304 ABGB
§ 502 ZPO.
Ermöglicht der Überweisende durch Preisgabe sämtlicher Sicherheitsmerkmale der Transaktion, dass ein Betrüger den überwiesenen Betrag ausgezahlt erhält, so hat er den durch seine Sorglosigkeit verursachten Schaden zur Gänze selbst zu tragen.