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Zum Anwendungsbereich von § 25c KSchG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1907ÖBA 2013, 215 Heft 3 v. 1.3.2013

§§ 25c, 25d KSchG.

Die Situation, dass jemand bücherliche Sicherheit für seine Ansprüche aus einem Übergabsvertrag partiell aufgibt und letztlich im Zwangsversteigerungsverfahren verliert, ist nicht mit der Übernahme einer Haftung für eine fremde Schuld vergleichbar, sodass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG weder unmittelbar noch analog eröffnet ist.

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