§§ 25c, 25d KSchG.
Die Situation, dass jemand bücherliche Sicherheit für seine Ansprüche aus einem Übergabsvertrag partiell aufgibt und letztlich im Zwangsversteigerungsverfahren verliert, ist nicht mit der Übernahme einer Haftung für eine fremde Schuld vergleichbar, sodass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG weder unmittelbar noch analog eröffnet ist.