§§ 879, 1295, 1311 ABGB
§ 40 BWG.
Die Bestimmung des § 40 BWG bezweckt die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient da-
§§ 879, 1295, 1311 ABGB
§ 40 BWG.
Die Bestimmung des § 40 BWG bezweckt die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient da-