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"Austrian Depositary Certificates" statt Aktien: Aliud-Lieferung?

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1903ÖBA 2013, 212 Heft 3 v. 1.3.2013

§§ 863, 914, 922 ABGB.

Haben beide Vertragsteile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so schadet die Falschbezeichnung nicht (hier: Aktie statt "Austrian Depositary Certificate").

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