§§ 863, 914, 922 ABGB.
Haben beide Vertragsteile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so schadet die Falschbezeichnung nicht (hier: Aktie statt "Austrian Depositary Certificate").
§§ 863, 914, 922 ABGB.
Haben beide Vertragsteile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so schadet die Falschbezeichnung nicht (hier: Aktie statt "Austrian Depositary Certificate").