§§ 19, 21, 119, 260 IO
§ 25 GBG.
Der Insolvenzverwalter kann einen Beschluss, wonach dem Schuldner Vermögen zur freien Verfügung überlassen wird, weil aus seiner Verwertung kein Erlös für die Masse zu erwarten ist, selbst dann mit Rekurs bekämpfen, wenn er eben dieses Vorgehen in erster Instanz beantragte.