§ 384c ABGB
§ 2 AnfO.
Gerade bei der Beseitigung der Wirkungen eines Belastungs- und Veräußerungsverbots liegt der Schluss auf die Befriedigungstauglichkeit nahe, wird doch auf diese Weise der Zugriff auf das Liegenschaftseigentum des Schuldners überhaupt erst möglich. Es liegt daher am Anfechtungsgegner, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aufgrund derer die Anfechtung aus besonderen Gründen dennoch nicht befriedigungs-