§ 28 IO
§ 28 KO.
Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 28 Z 3 IO muss der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen. Seine eigene Redlichkeit muss hingegen der Anfechtungsgegner behaupten und beweisen.