§§ 145, 166 AußStrG
Für die Inventierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. Die Aufnahme des halben Guthabens eines Gemeinschaftskontos in das Inventar ist vertretbar, wenn der überlebende Mitinhaber eigene Einzahlungen im Umfang rund der Hälfte des Guthabens nachweisen kann.