§ 1489 ABGB
§ 502 ZPO.
Beschwichtigungen des Anlageberaters können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann. Welche Auswirkungen sie genau haben, ist für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft daher - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf.