§§ 1, 13 KSchG
§§ 2, 14 VKrG. Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind.
Als Unternehmer ist ein Bestandgeber anzusehen, wenn er Dritte beschäftigt, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner vorhanden ist, die eine kaufmännische Buchhaltung erforderlich machen, und/oder längerfristige Vertragsbindungen bestehen und die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Eine Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern ist die Inbestandgabe von mehr als fünf Mietgegenständen. Maßgeblich sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.