§§ 532, 537, 703, 809, 1278 ABGB
§§ 210, 216 IO
§§ 210, 216 KO. Eine bereits angefallene (aber noch nicht eingeantwortete) Erbschaft ist bereits ein vermögenswertes Recht, das der Erbe (Schuldner) dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannt zu geben hat.